Das deutsche Arbeitsrecht ist charakterisiert durch eine Zweiteilung in individuelles Arbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht. Das individuelle Arbeitsrecht betrifft in erster Linie das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Vertragspartner, dem Arbeitgeber. Das individuelle Arbeitsrecht wird durch eine Vielzahl unterschiedlicher nationaler Gesetze und europarechtlicher Bestimmungen geregelt, die in erster Linie den Schutz des Arbeitnehmers zum Inhalt haben.

Zu den wichtigsten Themen des individuellen Arbeitsrechts gehören:

Kündigungsschutz

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zulässige Arbeitszeit

Ausbildungsverhältnisse

Betriebliche Altersversorgung

Urlaub

Heimarbeitsverhältnisse

Mutterschutzbestimmungen

Erziehungsurlaub (nunmehr Elternzeit)

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse

Altersteilzeit

Mobbing

Außendienstrecht

Rechte der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren

Schutz vor Benachteiligungen nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Daneben ist auch die Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen dem individuellen Arbeitsrecht zuzuordnen.

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Rechtsquellen (Europarecht, nationales Recht, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge) ist das Arbeitsrecht eine vielschichtige und komplexe Materie. Hinzu kommt, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen sich nicht selten als lückenhaft und unzureichend erweisen. Es fehlt an einem einheitlichen, in sich stimmigen Arbeitsgesetzbuch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat fast schon als eine Art Ersatzgesetzgeber in einer Vielzahl von Entscheidungen Lücken gefüllt und Regeln vorgegeben. Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von der Rechtsprechung geprägt. Für den im Arbeitsrecht tätigen gewissenhaften und sorgfältigen Anwalt ist es nicht nur zwingend erforderlich, diese Rechtsprechung zu kennen, sondern, da sich Rechtsprechung auch ändern kann, den aktuellen Stand der Rechtsprechung auch präsent zu haben.

Immer stärkere Bedeutung gewinnt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sich jüngst bei einer spektakulären Entscheidung zu Urlaubsansprüchen bei längeren Erkrankungen zeigte.

Seit 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich u. a. auch auf das Arbeitsrecht und zwar beginnend mit der Bewerbungs- und Einstellungsphase über die Gestaltung arbeitsvertraglicher Bedingungen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das AGG regelt ein allgemeines Benachteiligungsverbot. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch. Diskriminierende Kündigungen sind rechtswidrig, dies ist zumindest bei der kündigungsschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

Die sog. Finanzkrise führt derzeit bereits wieder zu einem spürbaren Anstieg betriebsbedingter Kündigungen. Das Kündigungsschutzrecht wird auch auf längere Sicht die praktisch bedeutsamste Materie des Arbeitsrechts sowohl aus Arbeitnehmer- wie aus Arbeitgebersicht bleiben.

Das kollektive Arbeitsrecht regelt im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Zu den wichtigsten Themen im kollektiven Arbeitsrecht gehören Reichweite und Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, ordnungsgemäße Durchführung von Betriebsratswahlen, Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf Schulungen. Aber auch die Prüfung und Gestaltung von Betriebsvereinbarungen gehört zu unseren Tätigkeiten, ebenso wie Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen sowie die Vertretung in Einigungsstellenverfahren. Auch hier ist es unerlässlich, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu kennen und präsent zu haben, zumal auch das kollektive Arbeitsrecht unmittelbar und zwingend auf das einzelne Arbeitsverhältnis einwirken kann.

Innerhalb des Arbeitsrechtes gibt es in unserer Kanzlei auch noch die bedeutsamen Teilgebiete der öffentliche Dienst und die kirchlichen Arbeitsverhältnisse. Die öffentliche Hand und die beiden großen Kirchen sind zahlenmäßig sehr wichtige Arbeitgeber. Natürlich gilt auch hier das gesetzliche Arbeitsrecht. Bei vielen Aspekten haben jedoch tarifliche Regelungen und eigenständige Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen große Bedeutung erlangt (z. B. Arbeitszeit, tarifliche Vergütungsgruppen, Zusatzversorgung). Zu diesem Spezialgebiet gehört auch, dass es im öffentlichen Dienst und im kirchlichen Dienst keine Betriebsräte gibt, sondern Personalräte oder Mitarbeitervertretungen aufgrund eigener rechtlicher Grundlagen. Diese Regelungen weichen vom Betriebsverfassungsgesetz zum Teil erheblich ab.