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Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind nicht die Arbeitsgerichte sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.
 In einem nicht streng juristischem Sinne sind jedoch selbstverständlich die Beamten als eine Arbeitnehmergruppe anzusehen. Die Personalräte im öffentlichen Dienst sind ja auch gemeinsam für die Gruppen der Arbeiter, der Angestellten und der Beamten zuständig.
 Dies zeigt schon, dass eine Ausklammerung aus dem Tätigkeitsbereich der Kanzlei nicht sinnvoll wäre, zumal es auch eine Gruppe von Angestellten gibt, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Angestelltenverhältnis geführt werden (Dienstordnungsangestellte in Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung).
 Gerade wegen des oben erwähnten Schwerpunktes der arbeitsrechtlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und im Personalvertretungsrecht ist es deshalb eine Selbstverständlichkeit, auch beamtenrechtliche Mandate anzunehmen.
 Häufig auftauchende Rechtsmaterien sind hier die Überprüfung dienstlicher Beurteilungen, die Vertretung bei Versetzungs- und Beförderungsstreitigkeiten sowie bei Dienstunfällen und im Beihilferecht im Zusammenhang mit Erkrankungen. Auch das Beamtenversorgungsrecht spielt eine bedeutende Rolle (z. B. Frühpensionierungen aus gesundheitlichen Gründen).
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